Tagesgeld im Vergleich zu Spareinlagen

Das Guthaben auf Sparkonten wird als Spareinlage bezeichnet, sofern es den Anforderungen der „Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute“ (RechKredV) entspricht. Im Einzelnen besagt diese Verordnung, dass nur solche Gelder als Spareinlage gelten, die von vorne herein unbefristet angelegt werden. Des Weiteren müssen sie durch die Ausstellung einer Urkunde, z.B. eines Sparbuchs, als Spareinlage zu erkennen sein.

Der Grundgedanke der verzinslichen Spareinlage ist der Aufbau von Vermögen, sodass Spareinlagen nicht für den Zahlungsverkehr geeignet sind. Die Verfügungen über die Spareinlage werden in der Sparurkunde dokumentiert und sind betraglich auf 2.000 Euro pro Kalendermonat beschränkt.

Beträge, die darüber hinaus gehen, unterliegen einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Sollte das Kreditinstitut Verfügungen zulassen, die über den monatlich zulässigen Betrag hinaus gehen, ohne dass die geforderte Kündigungsfrist eingehalten wurde, können dem Kunden Vorschusszinsen in Rechnung gestellt werden. Diese betragen in der Regel ein Viertel des vereinbarten Habenzinses.

Neben natürlichen Personen können auch gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereine Spareinlagen auf ihren Namen unterhalten. Dagegen können Kapitalgesellschaften, wirtschaftliche Vereine, Genossenschaften und Personenhandelsgesellschaften nach dieser Definition keine Spareinlage unterhalten.

Sofern Kreditinstitute Geldanlagen als Spareinlagen bezeichnen, müssen diese die erwähnten Bedingungen erfüllen und als solche in der jährlichen Bankenbilanz ausgewiesen werden. Natürlich steht es Kreditinstituten frei, andere Modelle des Sparens anzubieten, die nicht unter die Kategorie der Spareinlage fallen.

Hierzu zählt z.B. das Tagesgeldkonto, dass in der Bilanz als Sichteinlage ausgewiesen wird, da es täglich liquidierbar ist. Da weder Kündigungsfristen noch Betragsbeschränkungen bestehen, ist Tagesgeld deutlich unkomplizierter und flexibler, als die Spareinlage. Außerdem werden keine Vorschusszinsen zu Lasten des Kunden berechnet.