Sparer-Pauschbetrag: Zinsfreistellung beim Tagesgeldkonto
Tagesgeldkonten haben sich als Anlageform bei Privatkunden etabliert, immer mehr Anleger nutzen diese Konten für die kurzfristige Geldanlage oder das Ansparen von Rücklagen.
Bei der Eröffnung von Tagesgeldkonten, die meist bequem im Internet erfolgen kann, wird jedoch häufig die Stellung eines Freistellungsauftrages, der seit Januar 2009 als Sparer-Pauschbetrag bezeichnet wird, vergessen. Liegt jedoch kein Freistellungsauftrag vor, wird die Bank von den auszuzahlenden Zinsen bei Fälligkeit die Abgeltungssteuer von 25% berechnen und direkt ans Finanzamt abführen. Zusätzlich zur Abgeltungssteuer werden noch 5,5% Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer berechnet, sofern der Anleger kirchensteuerpflichtig ist.
Um den Steuerabzug vom Zinsbetrag und somit eine Verringerung der Rendite zu vermeiden, ist ein Freistellungsauftrag enorm wichtig. Das Formular hierzu steht auf den Seiten der Banken zur Verfügung, oft ist hierzu ein separater Button „Formulare“ zu finden. Dieses Formular muss dann vom Anleger ausgefüllt, unterschrieben und wieder an die Bank zurückgesendet werden. Pro Anleger stehen dabei 801 Euro Freistellungsvolumen zur Verfügung, das auf Wunsch auch auf mehrere Institute verteilt werden kann. Bei vorliegendem Freistellungsauftrag bleiben Zinserträge bis zur gestellten Freistellungshöhe steuerfrei.
Bei der Erteilung eines Freistellungsauftrags ist jedoch zu beachten, dass dieser bei verheirateten Ehepaaren immer gemeinsam gestellt und unterschrieben werden muss. Soll er für ein minderjähriges Kind gestellt werden, müssen alle gesetzlichen Vertreter (in der Regel beide Elternteile) den Auftrag unterschreiben.